1. Die Vertragspartner
Vertragspartner sind die LabMed Consulting, Wilhelmstraße 21, D-80801 München vertreten durch Herrn Mark Oliver Rothgang – im Folgenden Auftragnehmer genannt – und der Auftraggeber – im Folgenden Auftraggeber genannt –
2. Der Inhalt des Vertrages und des Geltungsbereiches
Bei dem Auftragnehmer handelt es sich um eine Personalberatung in Form eines inhabergeführten gewerblichen Einzelunternehmens. Deren Geschäftszweck ist die Vermittlung von qualifizierten Kandidaten an den Auftraggeber. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vorstellung eines Kandidaten durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie hingewiesen worden ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Über Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers erforderlich. Die Vereinbarung stellt keinen exklusiven Suchauftrag dar. Der Auftraggeber kann die Leistungen vergleichbarer Unternehmen selbstverständlich in Anspruch nehmen.
2.1. Die Vorstellung des Kandidaten
Der Kandidat gilt durch die Übermittlung seiner Daten, die eine eindeutige Identifikation seiner Identität ermöglichen, als vorgestellt (im Folgenden: „Vorstellung“ genannt). Wird innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten ein Vertrag (bspw. Arbeitsvertrag, Interim Management Vertrag oder Beratungsvertrag – unabhängig ob Teilzeit oder Vollzeit) zwischen dem Auftraggeber und dem vorgestellten Kandidaten geschlossen, vereinbaren beide Parteien, dass der Vertrag auf Basis der Vorstellung des Kandidaten durch den Auftragnehmer geschlossen wurde.
Sollte der Kandidat in den letzten drei Monaten vor der Vorstellung durch den Auftragnehmer beim Unternehmen bereits anderweitig vorstellig geworden sein – unabhängig von der Vorstellung durch den Auftragnehmer, muss dies durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach der Vorstellung des Kandidaten dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden. Für diesen Fall erfolgt keine weitergehende Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers die anderweitige Vorstellung des Kandidaten innerhalb von 14 Tagen durch geeignete Belege nachzuweisen.
3. Zahlung der Vermittlungsprovision
3.1. Anspruch auf Vermittlungsprovision
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision durch das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Kandidaten und Auftraggeber (vgl. § 2.1 Abs. 2) – unabhängig davon, in welchem Betrieb und auf welcher Position der Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. mit welcher Tätigkeit er beauftragt wird. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision besteht auch nach Beendigung des Personalvermittlungsvertrages, wenn der Vertrag zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber durch die Tätigkeit des Auftragnehmers zustande gekommen ist.
3.2. Die Höhe der Provision
Die jährliche voraussichtliche Bruttovergütung des Kandidaten bildet die Basis für die entsprechende Vermittlungsprovision. Die Bruttovergütung setzt sich zusammen aus dem vertraglich vereinbarten Arbeitnehmerbruttogehalt des Kandidaten zuzüglich der vereinbarten zusätzlichen Leistungen wie Provisionen, Boni, Prämien und Firmenwagen. Die Bewertung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens erfolgt über die steuerlich gültige 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises des KFZ. Für den Fall, dass Auftraggeber und Kandidat ein freies Mitarbeiterverhältnis miteinander vereinbart haben, richtet sich die Höhe der Vermittlungsprovision nach der monatlichen Faktura des Kandidaten. Die Provision ist dann monatlich abzurechnen. Die Staffelung der Provision setzt sich wie folgt zusammen.
Jahresbruttogehalt Vermittlungsprovsion
ab EUR 100.000 30 Prozent
EUR 50.000 bis EUR 100.000 25 Prozent
3.3. Die Fälligkeit der Zahlung
Alle Zahlungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Bei Verzug stellt der Auftragnehmer Zinsen auf Basis der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt hiervon ist die Geltendmachung von zusätzlichen Verzugsschäden.
3.4. Die Fälligkeit der Provision bei einem Premiumsuchauftrag
Vereinbaren beide Parteien einen Premiumsuchauftrag, gilt abweichend von § 3.3 folgende Regelung zur Fälligkeit der Vermittlungsprovision: Die Faktura der ersten Tranche in Höhe von 10 % des Bruttojahresentgeltes erfolgt bei Erteilung des Auftrages. Die zweite Tranche in Höhe von 10 % des Bruttojahresentgeltes wird bei erfolgreicher Durchführung des persönlichen Interviews mit dem entsprechenden Kandidaten in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit bei fehlender Eignung des Kandidaten einen weiteren Kandidaten vorgestellt zu bekommen und mit diesem ebenfalls ein persönliches Interview anzufordern. Die dritte Tranche in Höhe von 10 % des Bruttojahresentgeltes wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages fakturiert. Ein Premiumsuchauftrag wird schriftlich zwischen den Parteien vereinbart und gilt stets nur für den konkret vereinbarten Suchauftrag.
3.5. Bei Kündigung des Kandidaten
Bei Kündigung des Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten aufgrund eines in der Person oder dem Verhalten des Kandidaten liegenden Grundes innerhalb der ersten sechs Monate, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach geeigneten Ersatzkandidaten zu suchen. Grundlage hierfür ist die sofortige und schriftliche Anzeige des Vorgangs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, ob die Kündigung auf einem in der Person oder dem Verhalten des Kandidaten liegenden Grundes beruht.
4. Die Eignung des Kandidaten
Der Auftragnehmer prüft nach bestem Wissen und Gewissen alle Angaben des entsprechenden Kandidaten. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben oder die Einschätzung der Kandidaten wird nicht übernommen. Die Prüfung des Kandidaten auf Eignung obliegt dem Auftraggeber.
5. Die Informationspflichten
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die sich auf die Vermittlungstätigkeit auswirken können. Der Auftraggeber zeigt innerhalb von spätestens sieben Tagen das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Kandidaten an. Der Auftraggeber legt darüber hinaus die vertraglich vereinbarte Vergütungshöhe offen und weist sie schriftlich durch geeignete Dokumente nach. Für den Fall, dass der Auftraggeber dieser Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt entsteht dem Auftragnehmer ein Provisionsanspruch in Höhe von 35 % der voraussichtlichen Bruttovergütung. Der Auftraggeber holt hierzu das Einverständnis des Kandidaten zur Weitergabe der für die Provisionsberechnung erforderlichen Unterlagen ein.
6. Die Geheimhaltungsklausel
Alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, die zur Durchführung der Vermittlungstätigkeit notwendig sind, werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte (auch innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers) ist ausdrücklich untersagt. Schließt der Kandidat aufgrund der unberechtigten Weitergabe von Informationen einen Vertrag mit Dritten, entsteht dem Auftragnehmer ein Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber gemäß der vertraglich geregelten Provisionsstaffel. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
7. Das anwendbare Recht und der Gerichtsstand
Alle Bestimmungen des Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München. Der Auftragnehmer behält es sich vor am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
8. Die Nebenabreden und Salvatorische Klausel
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Jede der Vertragsparteien hat eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.
Stand 02. April 2019